Gestiegene Kosten
beim Vererben und Verschenken
In Deutschland werden jedes Jahr um die 300 Milliarden Euro vererbt, ein beachtlicher Teil davon in Form von Immobilien. Während die Wertermittlung des Erbes bei Barvermögen sehr einfach ist, ist es bei Immobilienvermögen etwas schwieriger. Lange war es erbschaftsteuerlich häufig deutlich günstiger, Immobilien zu vererben. Um dieses „Manko“ (aus Sicht des Staates) auszugleichen, wurde das Steuerrecht angepasst und seit dem 1. Januar 2023 kann es deutlich teurer sein, Immobilien zu erben (oder geschenkt zu bekommen). Was genau sich geändert hat und wie man trotzdem Immobilien steuerlich günstig weitergeben kann, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.
Was hat sich geändert?
Bisher wurden Immobilien gleicher Art, unabhängig von ihrer Lage, ähnlich bewertet. Das heißt, ein Haus auf dem Land hatte (aus erbschaftsteuerlicher Sicht) einen ähnlichen Wert wie ein Haus in einer beliebten Großstadt. Dies hat sich geändert, da der Wert nun durch ein Vergleichswertverfahren bestimmt wird, das vergleichbare Immobilien in der Umgebung berücksichtigt. Ist das nicht möglich, wird der Wert durch ein Sachwert- oder Ertragswertverfahren ermittelt, wobei die zugrundeliegenden Werte angehoben worden sind und auch die Lage der Immobilie berücksichtigt wird.
Durch die geänderte Herangehensweise zur Wertermittlung fällt der Wert der Immobilie (teils deutlich) höher aus – und somit auch die zu zahlende Erbschaftssteuer (bzw. im Falle einer Schenkung die Schenkungssteuer).
Wen betrifft das?
Von diesen Änderungen ist nicht jeder Erbe einer Immobilie betroffen. Zunächst einmal gibt es Freibeträge, die abhängig vom Verwandtschaftsgrad zwischen Erblasser und Erbe gestaffelt sind. So können Ehepartner / eingetragene Lebenspartner bis zu 500.000 Euro erben, ohne das Erbschaftssteuer anfällt. Bei Kindern liegt der Freibetrag bei 400.000 Euro (pro Elternteil), bei Enkeln bei 200.000 Euro. Nur Beträge, die darüber hinausgehen, werden (wiederum gestaffelt und in Abhängigkeit vom Verwandtschaftsgrad) besteuert.
Sollte es sich um das Familienheim handeln, kann das Erbe unter Umständen auch steuerfrei sein, wenn der Wert über den Freibeträgen liegt. Dazu müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein, zum Beispiel muss der Erblasser bis zu seinem Tod dort gewohnt haben (wenn er dazu in der Lage war) und der Erbe muss dort selbst mindestens 10 Jahre wohnen.
Grundlegend betreffen die Änderung also in erster Linie Erben hochpreisiger Immobilien bzw. von Immobilienpaketen, bei denen nicht rechtzeitig vorgesorgt wurde. Denn mit entsprechender Planung ist es durchaus möglich, die Erbschaftsteuer zu umgehen oder zu senken – zum Beispiel durch den Schenkungsfreibetrag.
Wie kann man die Erbschaftsteuer senken oder umgehen?
Wird Vermögen nicht erst mit dem Tode weitergegeben, sondern schon zu Lebzeiten, gelten ähnliche Regeln wie bei der Erbschaftsteuer: Ehepartner / eingetragene Lebenspartner müssen Beträge, die über 500.000 Euro hinausgehen, versteuern, Kinder solche, die über 400.000 Euro hinausgehen etc.
Allerdings gibt es hier den Vorteil, dass die Freibeträge alle 10 Jahre genutzt werden können. Mit etwas Planung kann also bei größeren Werten unter Nutzung der Schenkungsfreibeträge der Wert des letztlich verbleibenden Erbes deutlich gesenkt werden.
Eine weitere Möglichkeit, den Wert zu senken (speziell bei Schenkungen), besteht darin, ein lebenslanges Wohnrecht oder Nießbrauchrecht eintragen zu lassen – was ja durchaus im Interesse des Schenkenden sein kann und gleichzeitig den Wert der Immobilie beeinträchtigt, sodass die Grenze des Freibetrags nicht ganz so schnell erreicht ist.
Gerade für Personen mit größerem Vermögen gibt es weitere Gestaltungsmöglichkeiten, um Erbschaftssteuern zu senken und ihr Vermögen zu sichern. So gibt es die Möglichkeit, eine Familienstiftung zu gründen. Dieser Möglichkeit hat sich beispielsweise auch Karl Albrecht (Aldi Süd) bedient und das Gesamtvermögen samt Immobilien von Aldi Süd in die von ihm gegründete Siepmann-Stiftung transferiert. So bleibt Aldi Süd als Familienunternehmen erhalten, während seine Familie nach seinen Vorgaben durch die Stiftung versorgt wird.
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Artikel ein besseres Verstehen der (möglichen) Steuern beim Vererben und Verschenken zur Verfügung gestellt zu haben. Wie Sie sehen, betrifft die Änderung die meisten Erben nicht, und die, die betroffen sind, können durchaus vorsorgen.
Für speziellen Fragen und die Umsetzung raten wir Ihnen, sich an Ihren Steuerberater und / oder Rechtsanwalt zu wenden, da wir keine Steuerberater sind und uns, obwohl dieser Artikel sorgfältig recherchiert wurde, Fehler vorbehalten.
Quellen:
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__13.html
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__15.html
https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__16.html