Geringwertige Wirtschaftsgüter verstehen
und sinnvoll nutzen
Den Begriff „geringwertiges Wirtschaftsgut“, abgekürzt GWG, haben sicherlich viele schon mal gehört. Wie so häufig bei steuerrechtlichen Aspekten heißt das aber längst noch nicht, dass man ihn auch verstanden hat. Da das „geringwertigen Wirtschaftsgut“ allerdings sehr praktisch und eigentlich gar nicht so kompliziert ist, schauen wir es uns im Folgenden einmal im Detail an.
Was ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut?
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut ist definiert als bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut, das selbstständig nutzbar ist. Es muss also folgende Voraussetzungen erfüllen:
- es ist beweglich (nicht fest mit dem Boden etc. verbunden)
- es nutzt sich ab
- es ist für sich alleine nutzbar (ohne weitere Teile zu erfordern, um nutzbar zu sein)
- es befindet sich langfristig in Benutzung (ist also Teil des Anlagevermögens, nicht des Durchlaufvermögens)
- die Anschaffungskosten (netto, ohne Umsatzsteuer) dürfen 800 Euro (bzw. 1.000 Euro, mehr dazu weiter unten) nicht übersteigen
Typische geringwertige Wirtschaftsgüter sind z. B. Kaffeemaschinen, Drucker, Notebooks, Bürostühle.
Im Gegensatz dazu wären keine geringwertigen Wirtschaftsgüter z. B. ein Monitor (nicht für sich alleine nutzbar), ein Computer für 1.500 Euro (zu teuer) oder Material, das für die Produktion benötigt wird (Durchlaufvermögen).
Abschreibungsarten
Üblicherweise findet die Abschreibung (Wertminderung von Vermögensgegenständen, die steuerlich gelten gemacht werden kann) über einen in sogenannten AfA-Tabellen (AfA = Absetzung für Abnutzung) festgelegten Zeitraum statt. Dort wird für verschiedenste Artikel die Nutzungsdauer in Jahren angegeben, nach denen die entsprechenden Artikel monatsgenau abgeschrieben werden müssen, z. B. Büromöbel über 13 Jahre, Handys / Smartphones über 5 Jahre, Drucker über 3 Jahre. Das würde bedeuten, wenn man einen Bürostuhl für 130 Euro kauft, müsste man über 13 Jahre jeweils 10 Euro abschreiben (hätte also eine Gewinnminderung um 10 Euro).
Um die Bürokratie zu reduzieren, wurde daher das geringwertige Wirtschaftsgut eingeführt, mit folgenden Optionen (neben der Abschreibung gemäß AfA-Tabelle):
- GWG bis 250 Euro – sofortige Abschreibung
- GWG von 250,01 bis 800 Euro – sofortige Abschreibung oder Sammelabschreibung
- GWG von 800,01 bis 1.000 Euro – Sammelabschreibung
Schauen wir uns diese Optionen etwas detaillierter an.
Sofortige Abschreibung
GWGs bis 800 Euro netto, ohne Umsatzsteuer, können im Jahr der Anschaffung komplett abgeschrieben werden – und mindern so direkt den Gewinn. Liegt der Anschaffungspreis unter 250,01 Euro wird das GWG sofort abgeschrieben und es müssen keine speziellen Daten angegeben werden. Liegt der Anschaffungspreis zwischen 250,01 und 800 Euro, wird das GWG sofort abgeschrieben, es muss aber ein Verzeichnis geführt werden mit Daten über Anschaffung, Kosten etc., außer dies ist aus der Buchführung ersichtlich.
Tipp: Kauft man mehrere geringwertige Wirtschaftsgüter der gleichen Art, von denen jedes maximal 800 Euro kostet, kann jedes einzelne sofort abgeschrieben werden, sofern sie auf der Rechnung einzeln aufgeführt sind. Kauft man z. B. für seine Angestellten 3 Smartphones für je 500 Euro, die einzeln aufgeführt sind, können diese im Anschaffungsjahr abgesetzt werden.
Sammelabschreibung
Bei GWGs zwischen 250,01 und 1.000 Euro kann auch die Option Sammelabschreibung gewählt werden. Das bedeutet, die GWGs werden über 5 Jahre abgeschrieben, in jedem Jahr 20 Prozent des Gesamtwertes. Diese Möglichkeit ist besonders dann sinnvoll, wenn aktuell die Einkommenssteuer niedrig ist oder gar Verlust gemacht wurde.
Achtung: Pro Jahr kann nur eine Abschreibungsart gewählt werden (für Posten über 250 Euro) – entweder sofortige Abschreibung oder Sammelabschreibung!
Abschreibung nutzen
Es gibt also verschiedene Möglichkeiten, GWGs zu nutzen. In Jahren mit hoher Einkommenssteuer kann die sofortige Abschreibung für GWGs durch unmittelbare Gewinnminderung Erleichterung schaffen. Sollte die Einkommensteuer moderat sein oder die GWGs zwischen 800,01 und 1.000 Euro liegen, kann sich auch die Sammelabschreibung lohnen. Hier ist die Einzelfallbetrachtung notwendig.
Wir hoffen, Ihnen mit diesem Artikel ein besseres grundlegendes Verständnis von geringwertigen Wirtschaftsgütern und den verschiedenen Abschreibungsmöglichkeiten vermittelt zu haben.
Für speziellen Fragen und die Umsetzung raten wir Ihnen, sich an Ihren Steuerberater zu wenden, da wir keine Steuerberater sind und uns, obwohl dieser Artikel sorgfältig recherchiert wurde, Fehler vorbehalten.
Quellen: